
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.
(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
In den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden. |
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden. |
(3) Ein Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel bei längerer Erkrankung, können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(5) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(6) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden.
Vereinbaren Sie ein persön- liches Beratungsgespräch und testen Sie 2 Stunden Nachhilfe.
Gutschein anfordern