jetzt Beratung unter
05971/19 4 18
Schülerhilfe
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 10.08.2010 mit Aktenzeichen 6 B 149/10 entschieden, dass ein Lehrer beim Festlegen einer Gesamtnote vom Durchschnitt schriftlicher und mündlicher Einzelleistungen abweichen darf, wenn ein “tragfähiger Grund” besteht, der “nachvollziehbar” begründet werden kann.mehr lesen
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 10.08.2010 mit Aktenzeichen 6 B 149/10 entschieden, dass ein Lehrer beim Festlegen einer Gesamtnote vom Durchschnitt schriftlicher und mündlicher Einzelleistungen abweichen darf, wenn ein “tragfähiger Grund” besteht, der “nachvollziehbar” begründet werden kann.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Braunschweig:
“Lehrer müssen nicht immer die Note vergeben, die sich rechnerisch aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Schülerleistungen ergibt. Sie dürfen gerade auch für Versetzungs- zeugnisse negativ berücksichtigen, wenn sich Leistungen zuletzt deutlich verschlechtert haben und gravierende Lücken im fachbe- zogenen Grundwissen bestehen. Dies hat die für das Schulrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden.”
Die Sicht des Schülers
In dem Gerichtsverfahren wollte ein Gymnasiast seine Versetzung in die 8. Klasse erreichen. Er sollte wegen zwei Fünfen in Französisch und Mathematik das Schuljahr wiederholen. Weil der Durchschnitt seiner Einzelnoten in Französisch 4,41 betrug, stellten der Schüler und seine Eltern daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, die Note 5 in Französisch sei fehlerhaft.
Die Sicht der Lehrerin
Die Lehrerin hatte zur 5 erklärt, die Leistungen des Schülers hätten sich deutlich verschlechtert. Er habe in den beiden letzten Voka- beltests eine 6 geschrieben und zuletzt wiederholt Hausaufgaben vergessen. Außerdem bestünden gravierende Mängel in Grammatik und Wortschatz. Der Schüler begreife grammatische Zusammen- hänge nicht, könne sich nur selten in kompletten Sätzen äußern.
Die Sicht des Gerichts
Das Gericht lehnte den Eilantrag des Schülers ab und erklärte, dass sich zwar rechnerisch eine Durchschnittsnote von 4,41 ergebe, Lehrer aber nicht strikt an rechnerische Durchschnittsnoten gebunden seien. Die Französischlehrerin sei im konkreten Fall nicht verpflichtet, auf eine 4 abzurunden. Lehrer müssten eine Gesamtbewertung vornehmen, die nicht nur Noten berücksichtigt, sondern auch Beobachtungen im Unterricht und die Lern- und Leistungsentwicklung. Dabei dürften gerade auch Lücken im Grund- wissen negativ berücksichtigt werden, welche die Lernentwicklung in kommenden Schuljahren erheblich beeinträchtigen können. Außerdem dürfe einfließen, dass die Tendenz negativ sei. Jeder Lehrer müsse allerdings nachvollziehbar begründen können, warum eine Gesamtnote vom rechnerisch zu ermittelnden Bild abweicht.zuklappen
Die Schülerhilfe belegt Platz 1 in einem Test, den das unabhängige Hamburger Vergleichs-Portal “getestet.de” im Februar 2012 durchgeführt hat. Führende deutsche Nachhilfe-Anbieter wurden mit Schulnoten bewertetmehr lesen
Die Schülerhilfe belegt Platz 1 in einem Test, den das unabhängige Hamburger Vergleichs-Portal “getestet.de” im Februar 2012 durchgeführt hat. Führende deutsche Nachhilfe-Anbieter wurden mit Schulnoten bewertet. Die Tester lobten besonders unseren kundenfreundlichen Service, das umfassende Angebot für Einzel- und Gruppenunterricht und den übersichtlichen Internet-Auftritt.
Drei Einzelnoten in den getesteten Bereichen Service (1,2), Leistung (2,1) und Internet-Auftritt (2,4) ergaben für die Schülerhilfe in der Endabrechnung die Gesamtnote 2,0 (gut).zuklappen